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gemeinsam für kinder

Ihre Angaben werden in Ihre Spender-Datei übernommen und konform zum Gesetzeserlass vom 2. August 2002 behandelt, welcher den Datenschutz aller Bürger hinsichtlich persönlicher Angaben regelt.

Jeder Steuerpflichtige, egal ob Unternehmen oder Privatperson, kann von seinem abgabepflichtigen Einkommen die Summe der Spenden abziehen, die an eine rechtmässig anerkannte Nichtregierungsorganisation überwiesen wurden (i.S. des Artikels 7 des Gesetzes über die Entwicklungshilfe, vgl. Amtsblatt A Nr. 2 vom 17. Januar 1996). Einzige Voraussetzungen sind, dass die Spendensumme mindestens 120 € für das jeweilige Steuerjahr beträgt und die Vergünstungen nicht mehr als 20 % der gesamten steuerpflichtigen Einkünfte, bzw. den Betrag von 1.000.000 €, überschreiten.

Allerdings können Beträge, welche diese Einschränkungen übertreffen, auf die beiden darauffolgenden Steuerjahre – nach den gleichen Bedingungen und Regeln – übertragen werden  (vgl. Amtsblatt A Nr. 198 vom 23. Dezember 2008).

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